Bedeutung der Deklaration
Alleinfutter
Im Bereich der Koifütterung werden zum größten Teil Alleinfuttermittel angeboten, deren Mischungen bezüglich ihrer Zusammensetzung alle Bedürfnisse des Koi vollends abdecken müssen [1]. Das heißt der Koi braucht nur dieses Futter, um bedarfsdeckend ernährt zu werden. Auch der Gesetzgeber regelt im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch deutlich, dass durch Futtermittel u. a. „die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert […] und die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird“ [2]. Die Beschriftung auf dem Etikett ist vom Gesetzgeber mit der Futtermittelverordnung [3] und der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 [4] klar geregelt.
Zusammensetzung
Unter der Zusammensetzung werden die Einzelfuttermittel in prozentual absteigender Reihenfolge angegeben. Somit wird das Einzelfuttermittel als erstes aufgeführt, welches gewichtsmäßig am meisten enthalten ist. Der prozentuale Anteil der Einzelfuttermittel muss dabei nicht angegeben werden.
Es gibt im Heimtierbereich keine speziellen Patente auf die Rezeptur, daher hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sich vor Mitbewerbern zu schützen. Es wurde laut Futtermittelverordnung § 6 Angaben Absatz (2) folgendes gestattet:
„Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere […] kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört» [3].
Das heißt es können z.B. Einzelfuttermittel in der Gruppe:
Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse
- Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere
Fisch und Fischnebenerzeugnisse
- Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
zusammengefügt werden [3].
Futtermittelzusatzstoffe
Unter der Futterzusammensetzung finden sich die Zusatzstoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen von Futtermittelinhaltsstoffen. Dabei muss jeder zugefügte Zusatzstoff einen Nutzen haben. Je nach Funktion werden die Futterzusatzstoffe in 5 Gruppen eingeteilt.
Die Zuordnung der einzelnen Zusatzstoffe in die zugehörigen Gruppen werden in der VO (EG) Nr. 1831/2003 nach klaren Richtlinien beschlossen [5].
Die folgenden Gruppierungen werden wie folgt unterschieden:
- Technologische Zusatzstoffe:
Hier lassen sich alle Stoffe wiederfinden, welche die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen lassen – Zugabe aufgrund von Herstellungsprozessen.
- Sensorische Zusatzstoffe:
Verbesserung der organoleptischen Eigenschaften, (d.h. Geschmack, Geruch, Aussehen oder Farbe) des Futtermittels oder des tierischen Erscheinungsbildes (z.B. Farbintensität bei Flamingos oder Fischen).
- Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:
Zielführend sollen hier Stoffe zur Deckung des Energiebedarfes gefördert werden.
- Zootechnische Zusatzstoffe:
Hier wird die Verbesserung der Tierleistung, des Gesundheitszustandes und der Verringerung der Umweltbelastung angestrebt.
- Kokzidiostatika und Histomonostatika:
Vorbeugung von Kokzidiose und Histomoniasis (Schwarzkopfkrankheit) bei Mastgeflügel
Laut Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Art.11 Abs. 2, gilt seit dem 1. Januar 2006, dass Futterarzneimittel wie Antibiotika, in Form einer prophylaktischen oder einer leistungsfördernden Behandlung nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Eine Ausnahmeregelung besteht gegenüber dem Befall von Kokzidiostatika und Histomonostatika [5].
In der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Artikel 5 sind zunehmend Futtermittelzusatzstoffe im Gebrauch, die einen positiven Effekt auf den Fisch haben. Diese Zusatzstoffe sind in der Lage, die Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu schädigen und keinen negativen Einfluss auf die Umwelt auszuüben [5]. Es muss jedoch klar zwischen Arzneimittel und Futterzusatzstoff unterschieden werden, um eine Irreführung des Anwenders auszuschließen.
Dies macht eine offensive Bewerbung der positiven Eigenschaften von speziellen sekundären Pflanzenstoffen und ätherischen Ölen mit gesundheitsfördernden Eigenschaften rein rechtlich schwierig. Zusatzstoffe werden zwar oftmals wegen ihrer gesundheitsfördernden Wirkung verwendet, dies kann aber öffentlich nicht offensiv beworben werden.
Anwendung
An dieser Stelle muss eine Empfehlung zu der zu verabreichten Futtermenge vom Hersteller gegeben werden.
Herstellernummer
Jedes in Deutschland verkaufte Fischfutter muss im Rahmen der Nachverfolgbarkeit das produzierende Mischfutterwerk ausweisen. Dies findet sich in Form einer mehrstelligen Alpha-Nummer gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
Im Fall von Nutramare ist dies DE BB 100006. Die ersten beiden Zeichen stehen für das Herstellungsland, in diesem Fall DE = Deutschland. Die nächsten beiden Zeichen kommen nur bei deutschen Herstellern vor und geben das Bundesland an. In diesem Fall BB = Brandenburg. Die folgende Nummer ist die Kennnummer des herstellenden Betriebs [6].
Wissenschaftliche Quellen:
[1] Steffens, W. (1989): Principles of fish nutrition. Ellis Horwood Limited. Chichester, New York, Brisbane, Toronto, S. 384.
[2] LFGB- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S.1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)
[3] Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219)
[4] VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission
[5] VERORDNUNG (EG) Nr. 1831/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
[6] Bekanntmachung Nr. 06/01/021 über die anerkannten Betriebe im Hinblick auf bestimmte Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel